- Prorogation
- Pro|ro|ga|ti|on 〈f. 20〉1. Verlängerung der Amtszeit2. 〈veraltet〉 Aufschub, Vertagung[<lat. prorogatio „Verlängerung“; zu prorogare „verlängern“]
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Prorogation[lateinisch »Verlängerung«] die, -/-en, Prozessrecht: Gerichtsstandsvereinbarung (§§ 38-40 ZPO), Begründung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts (nur für die erste Instanz und nur im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess) durch Vertrag zwischen den Prozessparteien oder durch rügelose Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache (§§ 39, 504 ZPO). Die Prorogation muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen, darf nur vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, und es darf keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sein. Uneingeschränkt ist die Prorogation in diesen Grenzen nur zulässig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, wenn eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die örtliche Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts vereinbaren (§ 48 Arbeitsgerichtsgesetz). Im Übrigen ist eine Prorogation nur nach § 38 Absatz 3 ZPO durch ausdrücklich schriftliche Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit sowie in einigen Sonderfällen zulässig.* * *
Pro|ro|ga|ti|on, die; -, -en [lat. prorogatio = Verlängerung, zu: prorogare, ↑prorogieren]: 1. (veraltet) a) Aufschub, Vertagung; b) Verlängerung (einer Frist, Amtszeit). 2. (Rechtsspr.) Vereinbarung zwischen den Parteien eines Zivilprozesses über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts.
Universal-Lexikon. 2012.